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Stadt des Glanzes » Brief an die Richterschaft der Kaiserstadt

Author: Aelia
23.04.2016 14:59
Werte Richter der Stadt des Glanzes, werte Gehilfen der Richterschaft,

hiermit erbitte ich, Aelia vom Clan der Bären, Auskunft über Belange der Liegenschaft des Gasthauses zum Silbermond.
Zur Lage: Die Taverne befindet sich außerhalb der Stadtmauern hinter der Paladinburg.
Mein Anliegen: Als Türsteherin und Angehörige des Nordens, erbitte ich Auskunft über geltende Gesetze.
Hier meine Fragen:
Welche Gesetze gelten innerhalb meiner Arbeit als Türsteherin, was habe ich zu beachten?
Kann ich mich an die Stadtwache der Stadt bei Problemfällen wenden oder wer ist hier zuständig?

Da meine Arbeit bereits gestern begonnen hat und ich nicht gegen geltende Gesetze im Kaiserreich verstoßen will, wäre eine baldige Antwort gut!

Vielen Dank!
Aelia vom Bärenclan


Author: Sir Said, Staff Elantharil
23.04.2016 23:27
Avia zum Grüße.

Nachfolgend die Beantwortung der Fragen, kurz und prägnant zusammengefasst:
Es gelten die Gesetze des Kaiserreichs, nicht die Stadtgesetze.

Euch und der Hofpächterin steht Landrecht zu. Heimtücke ist ausgeschlossen, Verteidigung dieses Rechts erlaubt. Das ist die Basis für euren Handlungsrahmen. Das Landrecht ermöglicht freie Selbstbestimmung gegenüber Zivilisten, schließt jedoch Bestimmung über den Adel, insbesondere der Landbesitzer, aus.
Da die Hofpächterin nicht als Bürgerin der Stadt aufgelistet ist und ihr Wohnort nicht im Stadtgebiet liegt, fallen jedwede Anfragen nicht unter das Stadtrecht. Gardisten sind nur innerhalb der Stadtmauern zuständig, außerhalb sind sie lediglich Zivilisten. Es kann sich dennoch an die Stadtwache gewendet werden, Ermittlungen außerhalb werden im Regelfall mit Sondergenehmigung erlaubt, so es sich um einen Fall handelt, der für die Interessen der Stadt von Belang ist. Ansonsten ist außerhalb der Stadtmauer das kaiserliche Heer zuständig. Straffälle außerhalb der Stadtmauern werden durch die Gerichtsbarkeit der Stadt genau dann verhandelt, wenn die Beweislage es zulässt und das Heer dies beantragt. Eine Bewertung der Beweislage obliegt der Heereskommandantur.

Für die Richterschaft,
Theodorus Marese
Schreiber




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